Einkaufsbedingungen
der STEINCO Paul vom Stein GmbH.
Direkter Download: Einkaufsbedingungen der Firma STEINCO Paul vom Stein GmbH
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich textlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Rahmenverträge, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen uns und dem Lieferanten abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2.2 Anfragen durch uns an den Lieferanten sind lediglich Einladungen an den Lieferanten zur Abgabe eines Angebots.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Der Lieferant hat unsere Bestellung umgehend, längstens innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang textlich zu bestätigen, andernfalls sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt.
2.5 Wir können im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren, Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen textlichen Genehmigung durch uns.
2.6 Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns eigenhändig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und ggf. bestehende Bedenken unverzüglich uns gegenüber textlich anzumelden und zu klären.
2.7 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die Waren.
3. Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport
3.1 Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich.
3.2 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, DDP Incoterms in der jeweils gültigen Fassung an uns oder an den von uns benannten Lieferort zu erfolgen.
3.3 Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Vertragsgegenstandes und der Versandpapiere bei uns oder der von uns bezeichneten Empfangsstelle maßgebend.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände hat, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern, hat uns der Lieferant unverzüglich darüber zu unterrichten.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für uns zumutbar.
3.7 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs.
3.8 Sowohl im Falle von Über- und/oder Unterlieferungen bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns das Recht vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern oder die Rechnung entsprechend zu valutieren.
3.9 Alle Sonderfahrten, zu denen sich der Lieferant entschließt, hat er unter Angabe der Bestelldaten/-informationen sowie des Grundes für die Sonderfahrt und der Maßnahmen zur Korrektur dieser Gründe zu erfassen und am Anfang eines Kalendermonats für den Vormonat an unsere Abteilung Logistik zu melden. Die Korrekturmaßnahmen hat der Lieferant unverzüglich einzuleiten.
3.10 Der Lieferant sorgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf eigene Kosten für eine handelsübliche, sachgerechte und saubere Verpackung und garantiert, dass die Ware durch die Verpackung gegen typische Transportschäden, Korrosion und Eindringen von Verunreinigungen oder Feuchtigkeit geschützt ist. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Vorgabe entstehen. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
3.11 Der Lieferant versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011765/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und uns zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant uns dies spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.
3.12 Der Lieferant hat uns bei der Erlangung von Zoll- und anderen staatlichen Vergünstigungen angemessen zu unterstützen und wird hierzu die von uns angeforderten Nachweise und Dokumente, insbesondere Ursprungszeugnisse, übergeben.
3.13 Gefahrgüter nach GGVF und GGVE (ADR, RID) sind generell frei abzufertigen.
3.14 Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten.
Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Abs. 1 trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die uns hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Unruhen, Pandemien, Epedemien, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Bei den Preisen handelt es sich um Festpreise. Alle Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung) sind vom Lieferanten im Rahmen seines Angebots gesondert auszuweisen und sind mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung von dem Lieferanten zu tragen. Preiserhöhungen des Vertragsgegenstandes, inklusive der Erhöhung der Bezugsnebenkosten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
5.2 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
6. Qualität
6.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.
6.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.
6.3 Der Lieferant hat die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001 einzurichten und nachzuweisen.
6.4 Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.
6.5 Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6.6 Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
6.7 Bei Lieferung von Maschinen/Anlagen garantiert der Lieferant, dass die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Maschinenverordnung 9.GSGV oder Aktualisierung dieser Vorschrift eingehalten ist und weist dies durch die Konformitätserklärung nach. Des Weiteren ist jede Maschine/Anlage mit dem CE-Kennzeichen zu versehen.
7. Abnahme und Leistungsnachweis
7.1 Handelt es sich bei der Lieferung des Vertragsgegenstandes um eine Maschine/Anlage findet eine gemeinsame Abnahme statt. Diese erfolgt an dem von uns vorgegebenen Einsatzort der Maschine/Anlage.
7.2 Die Maschine/Anlage wird vor Abnahme an unserem Firmensitz einer Funktionsprüfung bzw. einem Probebetrieb unterzogen, wobei eine fachgerechte Einweisung unserer Mitarbeiter durch den Lieferanten erfolgen zu hat. Es findet ein vierwöchiger Probebetrieb unter Serienbedingungen statt. Hierbei wird festgestellt, ob die Maschine/Anlage der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Während des Probebetriebs sind wir berechtigt, die Maschine/Anlage für die Produktion zu nutzen. Nach erfolgreicher Durchführung der Funktionsprüfung bzw. Probebetrieb erfolgt die Abnahme. Bei erfolgreicher Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
7.3 Stellt sich im Rahmen des Abnahmeversuchs heraus, dass die Maschine/Anlage nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, so hat der Lieferant den vertraglichen Zustand unverzüglich herzustellen. Spätestens innerhalb von zwei Monaten hat eine Wiederholung der Abnahme stattzufinden. Alle dadurch entstehenden Kosten sind vom Lieferanten zu tragen.
8. Mängelrüge
Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB.
Zahlungen von uns stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.
9. Gewährleistung
9.1 Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Vertragsgegenstände dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.
9.2 Es finden die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
9.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
9.4 Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit der Beseitigung beginnt, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
9.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
9.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang) bzw. mit der Abnahme.
9.7 Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbehebung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
9.8 In Fällen des Austauschs oder in Fällen, in denen ein verbesserter Vertragsgegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Mängelbehebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
9.9 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigenden Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
9.10 Sonstige Ansprüche von uns wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.
10. Produkthaftung
10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 10.1. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
10.5 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der Lieferung der Vertragsgegenstände entstehenden Risiken eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, welche auch Rückrufmaßnahmen beinhaltet mit weltweitem Deckungsumfang und einem Deckungsbeitrag von mindestens EURO 5.000.000,-- pro Schadensereignis abzuschließen und diesen Versicherungsschutz für die Dauer der Lieferbeziehung zuzüglich fünf Jahren nach Ablauf aufrechtzuerhalten. Auf Anfrage wird uns der Lieferant ein entsprechendes Versicherungszertifikat aushändigen.
11. Ausführung von Arbeiten
Personen des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von uns oder des von uns benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von uns oder des benannten Dritten zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
12. Beistellung/Eigentumsvorbehalt
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von uns beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Vertragsgegenstände sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
13. Geheimhaltung
13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
13.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferanten und uns und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
13.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
14. Compliance
14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 9001 einrichten und weiterentwickeln sowie ein Managementsystem nach ISO 14001 anstreben. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.
14.2 Für den Fall, dass sich der Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
15. Überlassung und Verwendung von Ausführungsmitteln
Vom Lieferanten nach Vorgaben von uns gefertigte Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen gehen nach Zahlung durch uns in das Eigentum von uns über. Ab diesem Zeitpunkt entleiht der Lieferant die Sache von uns. Betriebsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots oder zur Ausführung der bestellten Vertragsgegenstände bzw. Leistung verwendet werden. Ohne die schriftliche, vorherige Zustimmung von uns dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen von uns zu jeder Zeit zurückzugeben, ohne dass der Lieferant sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, es sei denn, dem Lieferant steht ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz zu.
16. Ersatzteilversorgung
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ersatzteilversorgung der Liefergegenstände für weitere 15 Jahre ab End of production sicherzustellen.
16.2 Bei der Lieferung von Maschinen sind Ersatzteile binnen 24 Stunden vom Lieferanten zu beschaffen, auch hat der Lieferant binnen 24 Stunden entsprechendes Fachpersonal für die Montage bereit zu stellen. Die Ersatzteilverfügbarkeit beträgt hier ebenfalls 15 Jahre.
17. Schutzrechte
17.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.
17.2 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
17.3 Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt dann nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
17.4 Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten.
18. Sonstiges
18.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz von uns.
18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
18.3 Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen
STEINCO Paul vom Stein GmbH
Albert-Einstein-Straße 4
D-42929 Wermelskirchen
Stand: Oktober 2020
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